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Auch seltene und gefährdete Tiere und Pflanzen brauchen
Schutz. Dies gilt sowohl für die heimischen Arten als auch für
Exoten. Regelmäßig zur Urlaubszeit wird von zahlreichen
Behörden darauf hingewiesen, dass Mitbringsel aus dem
Urlaub meistens nicht erlaubt sind. Daher führt die untere
Naturschutzbehörde zusammen mit der Polizei regelmäßig
Kontrollen durch. Sollen seltene oder geschützte Tierarten
legal gehalten werden, stellt die Naturschutzbehörde die erforderlichen
Genehmigungen aus und überwacht zusammen
mit dem Veterinäramt die Haltungsbedingungen.
Der internationale Artenschutz hat den Schutz der wildlebenden
Tier- und Pflanzenarten zur Aufgabe. Mit Tieren und
Pflanzen sind jedoch nicht nur deren sämtliche Entwicklungsformen,
sondern auch Teile wie die Federn des Eisvogels oder
die Stoßzähne des Elefanten und Erzeugnisse wie Indianerschmuck
aus Greifvogelfedern oder Schnitzereien aus Elfenbein
gemeint. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) hat eine
Datenbank der geschützten Tier- und Pflanzenarten erstellt.
Sie ist unter http://www.wisia.de/ abrufbar.
Wir weisen darauf hin, dass auch sogenannte Hautflügler
(Wespen, Hornissen usw.) unter Artenschutz stehen. Daraus
folgert, dass diese Arten ebenfalls zu schützen sind. Bei Problemen
hilft die untere Naturschutzbehörde, indem sie ein
Netz von Wespenbetreuern aufgebaut hat, die beratend und
helfend wirken.
Kontakt:
Amt für Bauordnung, Planung und Naturschutz
Telefon: 04941 16-6001 oder -6070
Fischteichweg 7–13
26603 Aurich
Dienstelle: Kirchdorfer Straße 7–9
Zu den Planungsaufgaben gehören die Genehmigung von
Flächennutzungsplänen und die umfassende Beratung der
Kommunen zur Erstellung rechtssicherer Bauleitpläne sowie
die Erstellung von Bauleitplänen im Auftrage der Kommunen.
Als untere Denkmalbehörde hat der Landkreis die Aufgabe,
historische Baustrukturen zu erhalten und darauf hinzuwirken,
dass sich auch im Bewusstsein der Bürger der
Sinn hierfür weiterentwickelt. Die Prüfung von Anträgen
auf denkmalrechtliche Genehmigung und Beurteilung von
Baumaßnahmen an Denkmalen im Baugenehmigungsverfahren
und die Anordnung von Maßnahmen zur Erhaltung
von Baudenkmalen sowie die Beratung von Antragstellern
und Eigentümern hinsichtlich denkmalgerechter Planung
und Bauausführung und der Fördermöglichkeiten gehören
zu den wichtigsten Aufgaben.
Schließlich sind die Aufgaben der unteren Immissionsschutzbehörde
zu erfüllen. Hierzu gehören insbesondere
die Durchführung von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen,
Biogasanlagen und Tierhaltungsbetriebe
sowie die Überwachung des Betriebes von gewerblichen
und nicht gewerblichen Anlagen. Auch hier besteht ein großer
Bedarf an Beratung von Bürgern, Betreibern und beschwerdeführenden
Nachbarn.
Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde sind beispielsweise
Landschaftsplanung und -pflege, die Umsetzung der
Eingriffsregelung, Biotopschutz, Planen und Durchführen
von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Natur
und Landschaftsschutzgebieten, die Aufsicht über diese
Gebiete sowie der Artenschutz. Bauleitpläne, Flurbereinigungsverfahren
oder Planfeststellungsverfahren aber auch
Einzelbauvorhaben im Außenbereich greifen in Natur und
Landschaft ein. Aus diesem Grund wird die untere Naturschutzbehörde
an diesen Verfahren beteiligt und prüft sie
auf Vereinbarkeit mit den naturschutzfachlichen und gesetzlichen
Anforderungen.
Sollen besonders wertvolle Teile einer Landschaft vor negativen
Beeinflussungen geschützt werden, kann die untere
Naturschutzbehörde diese Flächen sichern, indem sie ein
geeignetes Schutzregime ausweist. Dies kann z. B. ein Landschaftsschutzgebiet
oder ein flächenhaftes Naturdenkmal
sein. Handelt es sich um ein Einzelgebilde, z. B. um einen
Baum oder eine Allee mit besonderer Ausprägung, so kann
auch dieses als Naturdenkmal geschützt werden.
Hinzugekommen ist das sogenannte Europäische ökologische
Netz „Natura 2000“, das insbesondere dem Schutz
der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen
Vogelschutzgebiete und Flora-Fauna-Habitate
(FFH-Gebiete) dient. Hier trägt die Naturschutzbehörde Sorge
dafür, dass die Schutzziele der FFH-Gebiete, bzw. Vogelschutzgebiete,
erreicht bzw. erhalten werden.
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