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Eine Beratung ist unter folgenden Telefonnummern
möglich:
04941 16-5001
04941 16-5058
04941 16-5052
04941 16-5049
04941 16-5051
04941 16-5054
04941 16-5050
04941 16-5055
04941 16-5053
04941 16-5043
04941 16-5042
04941 16-5045
04941 16-5044
Altenheime, Altenpflegeheime und vergleichbare
Einrichtungen
In Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen leben die
Bewohnerinnen und Bewohner in der Regel in einem Zimmer
mit der Möglichkeit, sich entweder im eigenen Zimmer
oder in der Wohngruppe kleinere Mahlzeiten selbst herzurichten.
Altenheime verfügen auch über Gemeinschaftsräume
und zusätzlich über Therapieräume. Die Möglichkeit zur
eigenen Haushaltsführung ist eingeschränkt, da die hauswirtschaftliche
Versorgung zumindest teilweise vom Heim
übernommen wird und z. B. keine Wasch- und Trockenräume
zur eigenen Wäscheversorgung zur Verfügung stehen.
Altenpflegeheime und vergleichbare Einrichtungen sind
die am häufigsten vorkommende Heimform. Pflegeheime
dienen der umfassenden Betreuung und Versorgung pflegebedürftiger
Menschen. Die Bewohnerinnen und Bewohner
wohnen in Einzel- oder Zweibettzimmern. Mehrbettzimmer
bis zu vier Personen sind derzeit noch in Ausnahmefällen
zulässig. Die Ausstattung ist orientiert am Betreuungsbedarf
der Bewohnerinnen und Bewohner.
In der Regel ist derjenige, der die Leistungen des Heimträgers
in Anspruch nimmt, verpflichtet, das hierfür vereinbarte
Entgelt aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Reicht
das eigene Einkommen nicht aus, um die Heimkosten selber
zu zahlen, tritt die Sozialhilfe mit ergänzenden Leistungen
ein. Ob ein Anspruch gegeben ist, überprüft das Sozialamt
anhand der vorzulegenden Einkommens- und Vermögensnachweise.
Eine Beratung ist unter folgenden Telefonnummern
möglich:
04941 16-5046
04941 16-5047
04941 16-5048
04941 16-5001
Landesblindengeld und Blindenhilfe
Blinden Menschen steht zum Ausgleich der durch die Blindheit
bedingten Mehraufwendungen das Landesblindengeld
zur Verfügung. Im Landkreis Aurich erhalten 173 Personen
Landesblindengeld. Seit dem 01.01.2017 beträgt das Landesblindengeld
außerhalb von Einrichtungen 375,00 € je
Monat. Ab diesem Zeitpunkt ist auch die bisherige Altersstaffelung
komplett entfallen, sodass dieser Betrag einheitlich
für die unter 25-Jährigen als auch für die über 25-Jährigen
gilt. Pflegegeld oder Pflegesachleistungen werden auf
das Blindengeld angerechnet.
Hält sich der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung
auf, so verringert sich das Blindengeld auf 187,50 e je Monat.
Parallel zum Landesblindengeld kann für jeden blinden Menschen
ein Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften
Buchs des Sozialgesetzbuchs bestehen. Die Blindenhilfe ist
jedoch, anders als das Landesblindengeld, als Sozialhilfeleistung
einkommens- und vermögensabhängig. Blindenhilfe
erhalten derzeit 43 Personen. Für die Gewährung dieser
Leistung ist ebenfalls das Sozialamt des Landkreises Aurich
zuständig.
Eine Beratung ist unter folgender Telefonnummer
möglich:
04941 16-5017
Hilfen für Flüchtlinge und Asylsuchende
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten
Asylbewerber oder geduldete Ausländer, wenn sie ihren
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Mitteln und Kräften, vor allem aus dem eigenen Einkommen
und Vermögen, bestreiten können. Die Aufgabe des Landkreises
Aurich ist auch die Unterbringung und Versorgung
von Flüchtlingen mit dem notwendigen Bedarf an Ernährung,
Unterkunft, Heizung, Kleidung und für persönliche Bedürfnisse
des täglichen Lebens. Gegebenenfalls findet eine
Übernahme von Behandlungskosten im Krankheitsfall statt.
Bei der Unterbringung wird grundsätzlich eine von der Ausländerbehörde
errechnete Aufnahmequote entsprechend
der Einwohnerzahl der Gemeinden, Samtgemeinden und
Städte berücksichtigt. Weiter werden die Wohnungen durch
das Kreissozialamt vollständig mit Möbeln und Hausrat, inkl.
Geschirr, Besteck, Vorhänge, Bettzeug, Matratzen usw. ausgestattet.