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Langzeitarbeitslose, Geringverdiener, alte Menschen, Schüler
und Studenten, Behinderte und Asylbewerber – sie alle
haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen
Lebensstandard.
Die klassische Sozialhilfe in Form von Leistungen zur Bestreitung
des Lebensunterhaltes wurde bis zum Jahre 2005
von den Gemeinden und Städten bearbeitet. Im Zusammenhang
mit der sogenannten Hartz IV-Reform haben die Kommunen
alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Menschen zwischen
15 und 65 Jahren in die Zuständigkeit der Jobcenter
überführt. Die verbleibenden nichterwerbsfähigen Personen,
die z. B. wegen einer Rente auf Zeit, einer Behinderung
oder einer vorübergehenden Erkrankung keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen können, erhalten die Sozialhilfe vom
Kreissozialamt.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) wird nach dem
3. Kapitel des SGB XII gewährt und umfasst insbesondere
Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und
persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Leistungsberechtigten,
die nicht in einer Einrichtung wohnen,
erhalten die Sozialhilfeleistung in Form von mtl. Regelsätzen
und einmaligen Leistungen sowie Beiträgen zur freiwilligen
Kranken- und Pflegeversicherung. Daneben werden Leistungen
für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
angemessenen Aufwendungen erbracht.
Aber auch die ambulante Hilfe zur Pflege durch Angehörige
oder Pflegedienste sowie weitere Ansprüche wie z. B. die
stark zunehmende Nachfrage nach Beihilfen zu den Bestattungskosten,
Energiekostendarlehen, Haushaltshilfen usw.
werden hier bearbeitet. Ein weiterer Schwerpunkt ist die
Prüfung der Leistungsfähigkeit Unterhaltspflichtiger und
deren Heranziehung.
Bei Fragen zur Hilfe zum Lebensunterhalt ist jederzeit
eine Beratung unter folgenden Telefonnummern
möglich:
04941 16-5036
04941 16-5037
04941 16-5038
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