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Seit dem 01.01.2017 gilt ein maßgebender Regelbedarf für
Alleinstehende, Alleinerziehende und Arbeitsuchende, deren
Partner unter 18 ist, in Höhe von 409 € pro Monat. Sind
beide Partner volljährig, werden jeweils 368 € monatlich als
maßgebender Regelbedarf berücksichtigt.
Für Kinder und Jugendliche ist der Regelbedarf nach Altersstufen
ermittelt worden. Für die Altersstufe bis unter 6 Jahre
sind 237 €, von 6 bis unter 14 Jahren 291 €, von 14 bis
unter 18 Jahren 291 € und von 18 Jahren bis unter 25 Jahren
327 € monatlich in Ansatz zu bringen.
Zusätzliche Aufwendungen (Mehrbedarf), die nicht vom Regelbedarf
erfasst sind, werden für bestimmte Lebenssituationen
und besondere Umstände übernommen (schwanger,
alleinerziehend, bei kostenaufwändiger Ernährung pp.).
Bei der Bedarfsermittlung werden die angemessenen Kosten
der Unterkunft und die angemessenen Heizkosten für
die Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Die „Angemessenheit“
orientiert sich an den Mietspiegeln der Städte Aurich
und Norden, den Mietübersichten für den Landkreis Aurich
und Höchstwerten aus dem Bundesheizkostenspiegel.
Beiträge zur Sozialversicherung
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind während des Bezuges
von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Kranken- und
sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Ausgenommen
von der Versicherungspflicht sind Leistungsbezieher,
die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind und
Personen, die SGB II-Leistungen als Darlehen erhalten.
Kontakt:
Zentrale Jobcenter Aurich Telefon: 04941 16-5600
Zentrale Jobcenter Norden Telefon: 04941 16-5800
Arbeitslosenquote Landkreis Aurich:
November 2015 2016 2017
6,9 % 7,0 % 6,2 %